1. Der Schutz der Person in dem Verfahren der Ordnungswidrigkeit
Das Gesetz Nr. II. von 2012 über die Ordnungswidrigkeiten, das Verletzungsverfahren, das Registrierungssystem von Ordnungswidrigkeit regelt einzelnes Verkehrsverhalten, als Ordnungswidrigkeit.
Die Mitwirkung des Verteidigers kann in den folgenden Fällen besonders notwendig sein:
- Fahren trotz Fahrverbots (Art.176)
- Kleinere Verstöße gegen die Verkehrsregeln (Art. 224)
Der Regierungserlass 218/1999. (XII.28.) über einzelne Ordnungswidrigkeiten benennt die Gruppe weiterer Ordnungswidrigkeiten, die in dem Gebiet des Verkehrs vorkommen. In diesen Fällen kann eine ganzheitliche Vertretung notwendig sein. Diese sind wie folgt:
- Trunkenheitsfahrt (Art.42)
- die Verletzung der Vorfahrt- und Überholregel (Art.44)
- Störung der Straßenverkehrsordnung (Art.46)
- Fahren ohne Führerschein (Art.47)usw.
2.Rechtsvertretung der Geschädigten
Das Gesetz Nr. II. von 2012 über die Ordnungswidrigkeiten definiert den Begriff der Geschädigten. Der Geschädigte kann die Rechte durch einen Vertreter ausüben lassen. Die Vertretung von Geschädigten bedeutet in der Ordnungswidrigkeit hauptsächlich die Durchsetzung des Vermögenswirksamen und nichtvermögenswirksamen Schadenersatz des Opfers. Eine Vertretung des Geschädigten in Prozessen von Rechtswidrigkeiten ist notwendig da der Schadensersatz des Geschädigten maßgebend von der fachlichen Kompetenz des Rechtsvertreters abhängt.