Eheverträge
Eheverträge über Eigentumsrechte Vereinbarungen – oft in Bezug auf juristische Drittpersonen wie Gläubiger – bedürfen der notariellen Beurkundung.
Entsprechend des BGB, haben die Ehepartner eine größere Freiheit und Möglichkeit der Wahl zwischen mehreren Rechtskonstruktionen zu wählen. Untere Berücksichtigung der Gütertrennung können die Ehepartner einvernehmlich vermögensrechtliche Abkommen treffen.