"Die Aufgabe eines Rechtsanwalt ist es den Mandanten

zu verteidigen. Nicht mehr und nicht weniger." F.Schirach

Phone

Tel/Fax: 06-84/315-445

Im Bereich des Immobilienrechts ist eine Ausnahme das  vertragliche Recht bei Immobilienverkäufen,  Entfremdung  oder Immobiliengeschäfte (Kaufverträge, Mietverträge, Geschenkverträge, Lizenzverträge oder Unterhaltszahlungen). Unsere Kanzlei bietet ihnen Mandanten spezifische  Rechtsvertretung für Grundbuchverfahren, Steuerbehörden Verfahren, zusammen mit spezieller Beratung im Hinblick auf die optimale Besteuerung und Stellenbeschreibungen,  Zulagen und Steuerbefreiungen für die Mandanten.

1. Rechtsbeistand bei Grundbucheintragungen

Eine Einbindung eines Anwalts ist bei jedem Grundbuchverfahren das mit Besitzänderungen  angeht notwendig.

2. Kaufvertrag

Aufgrund  des BGB, bedeutet der Kaufvertrag, dass der Verkäufer verpflichtet ist, die Eigentumsrechte zu übertragen, während der Käufer  verpflichtet ist, den Kaufpreis und den Empfang des Eigentums zu zahlen. Wenn eine Immobilie Gegenstand des Kaufvertrages ist, dann ist der Verkäufer dazu verpflichtet zur Übertragung des Eigentumsrechts und verpflichtet zur Übergabe des Gegenstands. Wenn der Gegenstand des Vertrags eine Immobilie ist so ist ein schriftlicher Kaufvertrag notwendig.

3. Aufbau einer Wohnanlage

Das Berufsfeld ist eine der Hauptschwerpunkte unserer Kanzlei. Die Errichtung einer Wohnanlage besteht aus den folgenden:

  • Schaffung des rechtlichen Rahmens für den Bau einer Wohnanlage
  • Vertragliche Unterstützung von Unternehmen und anderen Unterlagen für Bauprojekte
  • Anwendung und Verwaltung für die Registrierung von Immobilien
  • Entwicklung von Eigentumswohnungen die auf separaten Paketnummern basiert
  • Kaufverträge und Verkäufe von Wohneinheiten
  • Rechtsvertretung für Mandanten im Grundbuchamt und Finanzamt Verfahren
  • Spezielle Beratung in Bezug auf  Steueroptimalisierung , Zulagen, Steuerbegünstigung und Steuererlass für unsere Mandanten.

4. Geschenk vertrag

Aufgrund des BGB, bedeutet der Geschenkvertrag, dass der Schenker verpflichtet ist, Eigentum unentgeltlich  zu übertragen, während der Empfänger sich zu dem Empfang des Eigentums verpflichtet. Wenn eine Immobilie Gegenstand des Schenkungsvertrages ist ,dann ist der Verkäufer dazu verpflichtet zur Übertragung des Eigentumsrechts und verpflichtet zur Übergabe des Gegenstands. Wenn der Gegenstand des Vertrags eine Immobilie ist so ist ein schriftlicher Kaufvertrag notwendig.

5. Gründung des Nutznießrechts

Nach dem BGB zum Nutznießrecht: Nutznießrecht entsteht entweder durch einen entsprechenden Vertrag oder durch Übertragen von Eigentume. Die Eigentümerverhältnisse der Immobilie und das vertraglich geregelte Nutznießrecht muss in das Grundbuch eingetragen werden.

6. Unterhalt

Aufgrund der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, bedeutet Alimente, ein Abkommen zwischen der Unterhaltszahlenden Person  und der Unterhaltsempfangenden Person. Die Unterhaltszahlungen für bestimmte Bedürfnisse und Anforderungen, Betreuung und finanzielle Unterstützung in Verantwortung  zu nehmen. Die Person, die zur  Unterhaltszahlung verpflichtet ist, muss die Leistungen in Form von Zahlungen vollbringen.
Unterhaltsvereinbarungen müssen schriftlich beschlossen werden.

7. Mietvertrag

Entsprechend der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches,  bedeutet ein Mietvertrag  , dass der Vermieter sein Mietobjekt temporär dem Mieter zur Verfügung stellt. Der Mieter ist verpflichtet entsprechend des Mietvertrages für  das Mietobjekt Miete zuzahlen.