"Die Aufgabe eines Rechtsanwalt ist es den Mandanten

zu verteidigen. Nicht mehr und nicht weniger." F.Schirach

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1. Erbvertrag

Nach den Bestimmungen des BGB bestellt der Erblasser die mit ihm den Vertrag abschließenden Partei als seinen Erben, wenn die andere Partei für den Erblasser und den in den Vertrag verankerten Dritten die Erfüllung der Alimentation, der Leibrente und der Fürsorge garantiert.

2. Schenkung im Todesfall

Nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches kommt die Schenkung mit der Bedingung zustande, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. In diesem Fall gilt die Regel der Schenkung über den Vertrag mit dieser Ausnahme, dass die Form des Erbvertrags über die Form des Vertrags gilt.

3. Testament

Nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches kann der Erblasser für den Fall seines Todes über sein Vermögen oder einen Teil dessen per Testament frei verfügen. Ein Testament kann nur persönlich errichtet werden.

4. Rechtsbeistand bei Erbschaftsverfahren

Die Vertretung kann in Erbschaftsverfahren wie in den Klagen nötig sein. Es ist besonders wichtig, wenn Rechtsstreitigkeiten schon vor der Übergabe des Nachlasses zwischen den Erben und anderen Beteiligten entsteht z.B. wegen des Anteils der Verschaffung.

Auf Verlangen hilft die Kanzlei seinem Mandanten die Erbstreitigkeiten zu beheben.