"Die Aufgabe eines Rechtsanwalt ist es den Mandanten

zu verteidigen. Nicht mehr und nicht weniger." F.Schirach

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 Erteilung der  anwaltlichenVollmacht

  • Der Anwalt verfährt nach dem Auftrag des Auftraggebers.
  • Zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber wird der Auftrag erteilt, wenn die Parteien den Inhalt des Auftrags, das Auftragshonorar und die Kosten vereinbart haben.
  • Der Anwalt kann zu der Auftragserfüllung die Beteiligung seines angestellten Anwalts, Referendars, ausländischen Rechtsbeistands, sowie andere Anwälte und europäischen Rechtsanwälte, angestellte europäische Rechtsanwälte auch in Anspruch nehmen, es sei denn, wenn dieser Fall von dem Auftraggeber bei der Auftragserteilung schriftlich ausgeschlossen wurde.

Gebühr

  • Das Auftragshonorar des Rechtsanwalts ist Gegenstand einer freien Vereinbarung zwischen dem Anwalt und dem Mandant. Die Vergütung des Anwalts hängt von der Komplexität, vom Streitwert , vom Gewicht der Sache und der damit verbundenen Verantwortlichkeit ab.
  • Die Anwaltsgebühr kann nach der gerade geltenden Einstellung der Kammer tabellarisch nicht publizieren werden. Die Vergütung des Anwalts wird in jedem Fall zwischen dem Anwalt und dem Mandant nach dem Obenstehenden ausgehandelt, deren Summe legen die Parteien individuell fest.